Influencervertrag
zwischen "Vorname" "Nachname" der oben ausgefüllten Felder
- nachfolgend "Werbetreibende/Werbetreibender" genannt -
und
Calisso GmbH – vertreten durch Florian Benecke
Oppaustr. 16
06258 Schkopau
Sitz: Schkopau
HRB 32083 - Registergericht Stendal
StNr.: 112/108/03124
- nachfolgend "Firma" genannt -
soll folgende Kooperation geschlossen werden:
1.Gegenstand
Gegenstand dieses Vertrages soll die Benennung einer Werbekooperation zwischen CALISSO als Auftraggeber und dem Werbetreibenden als Testimonial sein.
2. Vertragsschluss
(1) Mit Abschicken des Formulars gibt der Werbetreibende ein verbindliches Angebot auf Eingehung der Kooperation ab.
(2) Die Annahme erfolgt durch die Firma, indem der Werbetreibende eine sogenannte Bestellbestätigung auf die oben vom Werbetreibenden angegebene E-Mail mit dem gewünschten Messer erhält.
(3) Sollte der Werbetreibende keine Bestellbestätigung mit dem gewünschten Messer erhalten, gilt die Kooperation als abgelehnt.
3. Leistung von CALISSO
Die Firma soll dem Werbetreibenden folgendes Produkt aus ihrem Sortiment zur Verfügung stellen.
4. Gegenleistung des Werbetreibenden
(1) Der Werbetreibende verpflichtet sich zu den folgenden Gegenleistungen: 2 Posts und 2 Storys mit dem oben gewählten Rabattcode und mit dem oben angegebenen Instagram-, TikTok-, Youtube-Account innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware zu posten. Die Produkte von Calisso so zu bewerben, dass Verkäufe erzielt werden. Den geposteten Content der Firma zu Werbezwecken sowie zur eigenen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Diese sollen dann per Mail an vip-support@calisso.de gesendet werden. Näheres wird in den folgenden Absätzen definiert.
(2) Der Werbetreibende unterrichtet die Firma über jeweilige Veröffentlichungen und Publikationen.
(3) Den Werbetreibenden trifft eine Pflicht zur erneuten Aufnahme einzelner Posts und Storys, wenn diese im Ermessen der Firma nicht für die vorgestellten Werbezwecke verwendet werden konnten.
5. Abtretung und Bildnutzung
(1) Bei Fotos und Videos, die der Firma zur Verfügung gestellt worden sind, stimmt der Werbetreibende einer möglichen Veröffentlichung, der gemachten Bild- Video- und Tonaufnahmen, Posts und Storys durch die Firma ausdrücklich zu.
(2) Der Werbetreibende gestattet der Firma das Video-, Bild- und Tonmaterial, Posts und Storys ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und in allen sonstigen Medien zu veröffentlichen. Dazu zählen unteranderem: Print- und Presseerzeugnisse, Video- und Audiogramme (z. B. DVD) sowie Internet (auch Soziale Medien (Facebook, Instagram, Youtube, TikTok etc.) und der Website) und TV/Film. Eine zeitliche, räumliche oderinhaltliche Beschränkung der Verwendung ist nicht vereinbart.
(3) Der Werbetreibende verzichtet auf Honorarzahlungen in jeglicher Form und erhebt keinerlei Ansprüche. Die Namensnennung der Abgelichteten steht im Ermessen der Firma bzw. Einrichtung.
6. Beginn und Laufzeit
Die Kooperation beginnt mit Erhalt der Ware und endet automatisch 2 Wochen nach Erhalt dieser.
7. Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Werblichkeit obliegt dem Werbetreibenden.
8. Vertraulichkeit/Wohlverhalten
Beide Kooperationspartner verpflichten sich, die Inhalte der Kooperation vertraulich zu behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien werden die Existenz der Sponsoringvereinbarung gegenüber der Öffentlichkeit gemeinsam bzw. abgestimmt kommunizieren. Beide Kooperationspartner verpflichten sich, auf kritische oder herabsetzende Äußerungen über den anderen Kooperationspartner, insbesondere im Hinblick auf technische Fragen, Dritten gegenüber zu unterlassen.
9. Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu dieser Kooperation bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Kooperationen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von der vereinbarten Schriftform.
10. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer rechtlich unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Kooperationspartner verpflichten sich, die unwirksame Regelung oder die vertragliche Lücke durch eine Regelung zu ergänzen, die die Parteien gewählt hätten, wenn sie den die Unwirksamkeit begründenden Umstand oder die Vertragslücke zum Zeitpunkt der Eingehung der Kooperation gekannt hätten.
(2) Auf die vorliegende Kooperation ist ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen anwendbar.
(3) Der Gerichtsstand ist Halle (Saale).